top of page

U n s e r   T e a m

Unser Vorstand, unsere Trainer und Ehrenmitglieder

​

M I t g l i e d e r b e s t i m m u n g

1. Die Trainingsordnung (hängt im Verein aus) ist Bestandteil dieses Vertrages und ist ebenso bindend wie die Anweisungen des Personals für alle Mitglieder, Kursteilnehmer und andere Gäste. 2. Grobe Missachtung der Trainingsordnung – vor allem bei Wiederholung trotz Abmahnung – kann den sofortigen Ausschluss des Mitglieds unter Verlust des vereinbarungsgemäß entrichteten oder noch zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags nach sich ziehen. 3. Die Festlegung der Trainingstage– und Zeiten wird allein von der Vereinsleitung vorgenommen und kann bei Bedarf angepasst oder abgeändert werden. Die Box Arena ist berechtigt, die Trainingsräume an folgenden Tagen zu schließen: An Feiertagen, vom 24.12. eines Jahres bis einschließlich 06.01. des folgenden Jahres, 3 Wochen in den Sommerferien des Landes Baden-Württemberg. Während der Sommerferien behält sich der Verein vor, zu verkürzten Trainingszeiten die Trainingsräume zu öffnen. Weiterhin behält sich der Verein vor, während der Sommerferien das Kursangebot einzuschränken. 4. Wird es dem Verein aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, sowie bei höherer Gewalt unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Schadenersatz, Beitragsminderung oder Ersatzstunden. 5. Kommt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, wird nach einem (1) säumigen Monatsbeitrag die Teilnahme am Training untersagt. Nach drei (3) säumigen Monatsbeiträgen wird die Mitgliedschaft automatisch seitens des Vereins für beendet erklärt. Die Kosten für Rücklastschriften trägt das säumige Mitglied. Darüber hinaus wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 € pro Zahlungserinnerung / Mahnung erhoben. Die noch offenen Mitgliedsbeiträge werden auf einmal zur Zahlung fällig. Die Einforderung der dann noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge übernimmt ein Inkasso-Unternehmen, sofern auf Zahlungserinnerung / Mahnungen nicht reagiert wird bzw. Frist versäumt wird. Die Nichtteilnahme am Trainingsbetrieb entbindet nicht von der Verpflichtung den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. 6. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle in den Trainingsräumen oder sonstigen Vereinsräumen. Ebenso haftet der Verein nicht, für nicht schuldhaft verursachte Schäden oder Verletzungen im Trainingsbetrieb. 7. Sachschäden an Trainingsgeräten und Vereinseinrichtungen werden auf Kosten des Verursachers behoben. Für Personen- und Sachschäden wird keine Haftung übernommen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz des Vereins sowie seiner gesetzlichen Vertreter. 8. Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Vereinsleitung. Unser Aufsichtspersonal und die Trainer sind zu keinen Nebenabreden berechtigt. 9. Kündigungen werden nur in schriftlicher Form unter Ausgleich evtl. noch offener Beiträge und mit einer Kündigungsfrist von mindestens 1 Monat vor Vertragsende entgegengenommen. Bei Fristverletzung verlängert sich die Mitgliedschaft um die Zeit für die die Mitgliedschaft abgeschlossen wurde. Der ausgehändigte Mitgliedsausweis muss abgegeben werden. Bei Verlust des Mitgliedsausweises oder Nichtabgabe nach Kündigung ist eine Gebühr in Höhe von 10,- € fällig. 10. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragsunterzeichnung. Die Vertragslaufzeit startet zum 1. des auf die Unterzeichnung folgenden Monats (Punkt 1 Mitgliedsantrag). Das Mitglied verpflichtet sich, einen Mitgliedsbeitrag an die Box Arena Walldorf zu entrichten. Mit der Anmeldung wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 30,-€ fällig. Diese wird mit der 1. Beitragszahlung eingezogen. In der Aufnahmegebühr enthalten ist ein Vereins T-Shirt sowie der Mitgliedsausweis. 11. Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag sind verpflichtet, regelmäßig und unaufgefordert eine Bescheinigung (Schülerausweis, Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsnachweis etc.) vorzulegen, die zu einem ermäßigten Beitrag berechtigt. Die Vorlage hat erstmalig bei Abgabe des ausgefüllten Mitgliedsantrages, danach jeweils nach Ablauf der Bescheinigung unaufgefordert durch das Mitglied zu erfolgen.Mitglieder, die den Nachweis nicht rechtzeitig erbringen, werden auf den Erwachsenenbeitrag (35,-€ monatlich) angehoben. Werden bezüglich der zu spät abgegebenen Bescheinigungen erhöhte Beiträge abgebucht, können diese aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands nicht erstattet werden. 12. Vertragsstilllegungen sind jederzeit möglich und müssen spätestens 1 Monat vorher für die nächsten Monate schriftlich mitgeteilt werden. Die Stilllegungszeit muss vom Mitglied genau in Monaten mitgeteilt werden. Die Vertragsreaktivierung beginnt automatisch zum 01. des auf den letzten Monat der Stilllegung folgenden Monats. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um die Zeit der Stilllegung. Die Vertragsstilllegung kann nach Absprache mit der Vorstandschaft sowohl verlängert als auch verkürzt werden. 13. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. 14. Eine 10er Karte kostet 75,- € und muss beim Erwerb bar bezahlt werden. 15. Die Aufnahmegebühr entfällt bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr. Mitgliedsbestimmungen, Stand: 05.08.2019

V e r e i n s s a t z u n g

§ 1 | Name, Sitz und Zweck 1. Der am 24.03.1987 in Schwetzingen gegründete Box-Verein führt den Namen Box Arena Walldorf Der Verein hat seinen Sitz in 69190 Walldorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch eingetragen. 2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 3. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Der Auslagenersatz kann auch pauschalierterfolgen. Ein diesbezüglicher Aufwendungsersatz erfolgt zu Lasten der Vereinskasse. Die Gewährung von Auslagen- und Spesenersatz ist durch den Vorstand in der Geschäftsordnung zu regeln. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung. 4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten auf Wettkampf-, Breiten- oder Freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes Nord e.V. und seiner Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes Nord e.V. und seiner Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. § 2 | Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. § 3 | Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere des Boxsports sowohl Leistungs- als auch Breitensport und der sportlichen Jugendhilfe unter der besonderen Berücksichtigung der positiven Auswirkungen des Boxtrainings auf Gesundheit, reife und Charakter der Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung boxsportlicher und gesamtsportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege, die der körperlichen, geistigen und charakterlichen Entwicklung des Mitgliedes dienen sowie der Teilnahme an Wettkämpfen. § 4 | Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten. 4.Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: 1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organedes Vereins. 2. Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung. 3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. 4. Wegen unehrenhafter Handlungen. 5. Die Mitgliedschaft erlischt durch fristgerechte Austrittserklärung gerichtet an den Verein (siehe Geschäftsbedingungen), Tod (bei juristischen Personen Auflösung) oder Ausschluss. 6. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, Berufung gegen den Beschluss der Ausschließung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Rückständige Beiträge müssen jedoch vor der Berufungsverhandlung beglichen werden. 7. Beendigung der Mitgliedschaft: Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig. Wird ein auslaufender Vertrag vor Ende des Kalenderjahres gekündigt, so bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Kalenderjahres passiv beitragsfrei bestehen. § 5 | Vorstand Der Vorstand wird gebildet durch den Präsidenten Vizepräsidenten Vizepräsident Finanzen Vizepräsident Sport Leiter der Geschäftsstelle Ehrenpräsident Der Präsident und der Vizepräsident bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Einzelvertretungsberechtigt bis zu 5.000 Euro. Bei höheren finanziellen Ausgaben müssen beide Vertreter gemeinsam vertretungsberechtigt zustimmen. Der geschäftsführende Vorstand ist nach § 26 BGB vertretungsberechtigt. Präsident und Vizepräsident werden auf eine Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vizepräsident Finanzen, Vizepräsident Sport und Leiter der Geschäftsstelle werden auf eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Ehrenpräsident wird vom Vorstand ernannt. Sonstige Ämter: • Zwei Kassenprüfer: Die zur Vorbereitung der Entlastung des Vorstandes erforderliche Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich durch zwei von den Mitgliedern zu wählende Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden durch die Mitglieder des Vereins auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Gesamtvorstand an. § 6 | Organe des Vereins Organes des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Gesamtvorstand Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes. § 7 | Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 21 Tagen durch Aushang in der Trainingshalle oder Veröffentlichung auf der Homepage des Vereines mit den Tagesordnungspunkten einzuberufen. 2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit einer Stimme. Es gilt als entschieden durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird. 4. Aufgaben der MV: a) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung b) Beschlüsse über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidenten und Entlastung des Vorstandes. d) Wahl des Vorstandes 5. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 8 | Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge werden in der Geschäftsordnung geregelt. § 9 | Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft die es zur Förderung des Boxsports zu verwenden hat. Der Präsident verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist verpflichtet das Vermögen des Vereins immer im Sinne des Vereinszwecks zu verwalten und weiterzuleiten. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 10 | Haftung des Vereins Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle in den Trainingsräumen, auf Sportplätzen oder sonstigen Vereinsräumen oder Veranstaltungen, sofern nicht Vorsatz gegeben ist. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsformulars und Aushang im Vereinsgebäude. Die Geschäftsbedingungen können vom Vorstand jeder Zeit angepasst werden. Festgestellt am: 17.04.2013 | Gefasst am: 24.03.1987

bottom of page